FG Hamburg - Urteil vom 03.11.1992 (I 117/89) - DRsp Nr. 1998/4173
FG Hamburg, Urteil vom 03.11.1992 - Aktenzeichen I 117/89
DRsp Nr. 1998/4173
1. Eine Pensionsrückstellung ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Pensionszusage rechtsverbindlich, ohne schädlichen Vorbehalt und schriftlich erteilt ist.2. Ist in einer solchen Zusage das der Pensionsberechnung zugrunde zu legende Einkommen von der Pensionierung in der Weise definiert, daß z. B. freiwillige Jahresabschluß-Gratifikationen einzubeziehen sind, so sind diese bei der Rückstellungshöhe zu berücksichtigen.a) Die für die Pensionszusage als solche zu beachtenden Voraussetzungen gelten nicht für die lt. Zusage einzubeziehenden Einkommensbestandteile selbst und deren Höhe.b) Im Hinblick auf die unsichere Weitergewährung einzelner Einkommensbestandteile ist ebenso wie bei der noch nicht feststehenden Höhe des zugrunde zu legenden Einkommens von den Verhältnissen am Bilanzstichtag - ohne die ungewissen zukünftigen Erhöhungen oder Verminderungen - auszugehen.3. Richtet sich die Pensionshöhe lt. Zusage nach dem Durchschnittseinkommen mehrerer Jahre vor dem Versorgungsfall, so kann vor diesem Zeitraum die Rückstellung u. U. auch nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag - ohne mehrjährige Durchschnittsbildung - berechnet werden.
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