FG Hamburg - Urteil vom 09.04.1992
V 272/88
Fundstellen:
GmbHR 1993, 251

FG Hamburg - Urteil vom 09.04.1992 (V 272/88) - DRsp Nr. 1998/4170

FG Hamburg, Urteil vom 09.04.1992 - Aktenzeichen V 272/88

DRsp Nr. 1998/4170

Die Zahlung der Kommanditeinlage an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist für sich allein noch nicht der Beginn der gewerblichen Tätigkeit der KG.

Tatbestand:

Die . . . (S GmbH) betrieb Textilhandel. Geschäftsführer und Gesellschafter der S GmbH waren die Eheleute X. Die S GmbH brauchte Kapital zur Expansion des Betriebes. Sie fand in dem Kaufmann K einen Geldgeber. K wollte sich über einen Treuhänder als Kommanditist an einer zu gründendeN GmbH und Co KG beteiligen, die den Betrieb der GmbH übernehmen sollte (FGA Bl. 20). Die S GmbH, die zur Zeit der noch zu erläuternden Zahlungen des K bereits notleidend war, sollte später ausgetauscht werden; eine andere GmbH sollte an ihre Stelle treten. Es kam den Vertragsparteien auf die Beibehaltung des Firmennamens S an (Gewinnfeststellungsakte Bl. 76).