FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2000
I 1210/97
Normen:
EStG § 32 ; EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 64 ; EStG § 70 Abs. 3 Satz 1;

FG Hamburg - Urteil vom 09.08.2000 (I 1210/97) - DRsp Nr. 2001/1656

FG Hamburg, Urteil vom 09.08.2000 - Aktenzeichen I 1210/97

DRsp Nr. 2001/1656

(Nachweis des Kindergeldberechtigten über einen eingelegten Einspruch)

Normenkette:

EStG § 32 ; EStG § 62 ; EStG § 63 Abs. 1 Satz 2; EStG § 64 ; EStG § 70 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für den Zeitraum von Januar 1996 bis einschließlich April 1997.

Der Kläger bezog bis Dezember 1996 für seine beiden Kinder S, geboren am ...1990 und A, geboren am ...1993, laufend Kindergeld.

Mit Bescheid vom 23.12.1996 setzte die Beklagte das Kindergeld rückwirkend ab Januar 1996 mit 0 DM fest und machte gegenüber dem Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe des von Januar 1996 bis Dezember 1996 gezahlten Kindergeldes von DM 4.800,00 geltend.

Am 11.03.1997 beantragte der Kläger unter Vorlage des Fragebogens der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld erneut Kindergeld. Mit Bescheid vom 10.04.1997 wurde dem Antrag des Klägers ab Mai 1997 entsprochen. Die Einreichung des Fragebogens wurde seitens der Beklagten auch als Einspruch gegen den Bescheid vom 23.12.1996 gewertet.

In ihrer Einspruchsentscheidung von 06.11.1997 wies die Beklagte den Einspruch gegen den Bescheid vom 23.12.1996 als unzulässig zurück und führte zur Begründung aus: