FG Hamburg - Urteil vom 11.03.1992
V 317/88
Fundstellen:
GmbHR 1993, 251

FG Hamburg - Urteil vom 11.03.1992 (V 317/88) - DRsp Nr. 1998/4175

FG Hamburg, Urteil vom 11.03.1992 - Aktenzeichen V 317/88

DRsp Nr. 1998/4175

1. Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt auch für die sog. Schein-KG. 2. Der Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen, daß der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH eine natürliche Person ist, die zugleich als Kommanditist an der KG beteiligt ist. 3. Die rückwirkende Anwendung des § 15 Abs. 3 EStG gem. § 52 Abs. 20b Sätze 1 und 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1, eine GmbH & Co KG, bestand im Streitjahr aus der persönlich haftenden und allein geschäftsführungsbefugten . . . GmbH als Komplementärin, diese vertreten durch den Geschäftsführer . . . , und den Kommanditisten . . . (Klägerin zu 2), . . . (Klägerin zu 3) und . . . . Die Kommanditisten waren zugleich Gesellschafter der GmbH. Durch Vertrag vom 4.7.1984 verkauften die Kommanditistinnen . . . und . . . ihre Kommanditanteile zum 30.6.1984 an ihren Bruder . . . ; sie erzielten dabei Veräußerungsgewinne in Höhe von jeweils . . . DM.

Die Klägerin zu 1 befaßte sich ausschließlich mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes.