FG Hamburg - Urteil vom 23.03.1977 (IV 31/76 H) - DRsp Nr. 1998/863
FG Hamburg, Urteil vom 23.03.1977 - Aktenzeichen IV 31/76 H
DRsp Nr. 1998/863
Zollschuld entsteht, wenn Zollgut, das nicht zollfrei ist, erstmals - wie bei der unerlaubten Einfuhr eines Betäubungsmittels - der zollamtlichen Überwachung vorenthalten oder entzogen oder unzulässig verändert wird, wobei für Menge, Beschaffenheit und Zollwert der Ware sowie für die Anwendung der Zollvorschriften der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Zollschuld entsteht.
Normenkette:
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;
Gründe:
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