Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin im Wege der Haftung für den Zufluß und die Besteuerung von Arbeitslohn ihres Gesellschafter-Geschäftsführers . . . K . . . im Jahre 1988 in Anspruch genommen werden kann.
Die Klägerin wurde am 4.1.1988 gegründet und am 22.8.1988 in das Handelsregister eingetragen. Von dem Stammkapital der Klägerin in Höhe von 50000 DM übernahmen
. . . K . . . 16700 DM
. . . T . . . 16700 DM
. . . D . . . 16600 DM.
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