FG Hamburg - Urteil vom 27.08.1992
II 94/91
Fundstellen:
EFG 1993, 223
GmbHR 1993, 513

FG Hamburg - Urteil vom 27.08.1992 (II 94/91) - DRsp Nr. 1998/4174

FG Hamburg, Urteil vom 27.08.1992 - Aktenzeichen II 94/91

DRsp Nr. 1998/4174

1. Ein Zufluß von Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn auf ein Gehalt von vornherein wirksam verzichtet wird. 2. Die Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung bei beherrschenden Gesellschaftern mit ihrer Forderung nach von vornherein klar und eindeutig getroffenen Vereinbarungen kann auf die Frage des Zuflusses von Arbeitslohn nicht ohne weiteres übertragen werden. 3. Vorrangige Bedeutung hat die tatsächliche Handhabung der monatlich zu entrichtenden Gehaltsbezüge. 4. Zahlungen aufgrund eines tatsächlich nicht durchgeführten Dienstvertrages sind steuerlich - soweit sie geflossen sind - als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen. 5. Der Eintritt der Fälligkeit eines Anspruchs allein erfüllt nicht das Merkmal des Zufließens i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin im Wege der Haftung für den Zufluß und die Besteuerung von Arbeitslohn ihres Gesellschafter-Geschäftsführers . . . K . . . im Jahre 1988 in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin wurde am 4.1.1988 gegründet und am 22.8.1988 in das Handelsregister eingetragen. Von dem Stammkapital der Klägerin in Höhe von 50000 DM übernahmen

. . . K . . . 16700 DM

. . . T . . . 16700 DM

. . . D . . . 16600 DM.