FG Hessen - 07.12.2000 (10 K 1613/00 K) - DRsp Nr. 2001/8947
FG Hessen, vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 10 K 1613/00 K
DRsp Nr. 2001/8947
1. Nach der BFH-Rechtsprechung ist dem Abkommensrecht grundsätzlich der sog. wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil v. 21.8.1985 - I R 63/80, BStBl II 1986, 4).2. Bei einem ordnungsgemäß abgewickelten internationalen Arbeitnehmerverleih ist der Arbeitgeber ebenfalls nach den allgemeinen Kriterien des wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs zu ermitteln. Danach ist der Verleiher als Arbeitgeber im abkommensrechtlichen Sinn anzusehen, wenn er die Vergütungen für die Leiharbeitnehmer wirtschaftlich getragen hat.
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