FG Hessen - Beschluß vom 08.11.1996 (4 V 3735/96) - DRsp Nr. 1997/3971
FG Hessen, Beschluß vom 08.11.1996 - Aktenzeichen 4 V 3735/96
DRsp Nr. 1997/3971
Zwar endet die Aufgabenzuweisung des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO dort, wo die Erforschung einer Steuerstraftat gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 1AO mangels hinreichenden Tatverdacht nicht (mehr) stattfinden kann. Auch wenn daher ein Steuerstrafverfahren nicht eingeleitet werden kann, so ist die Steuerfahndung doch gem. § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3AO berechtigt und verpflichtet, unbekannte Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. Ermittlungsmaßnahmen sind daher auch dann zulässig, wenn zwar Verfolgungsverjährung nach StGB, nicht aber Festsetzungsverjährung nach AO eingetreten ist.