FG Hessen - Beschluss vom 13.03.2024
11 K 407/20
Normen:
FGO § 71 Abs. 2;

Ablehnungsgesuch eines Richters wegen Befangenheit allein aus dem Grund des Vertretens unterschiedlicher Rechtsauffassungen

FG Hessen, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 11 K 407/20

DRsp Nr. 2024/5091

Ablehnungsgesuch eines Richters wegen Befangenheit allein aus dem Grund des Vertretens unterschiedlicher Rechtsauffassungen

Tenor

Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Hessischen Finanzgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.

Normenkette:

FGO § 71 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin hat am 23.03.2020 Klage wegen Auskunftsbegehrens nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhoben. Hierbei wurde sie zunächst durch die B LLP vertreten, für welche der "Staatlich gepr. Betriebswirt, Belastingadviseur (NL), Advocate (GB+NL)" C auftrat. Auch bei der Klägerin selbst handelt es sich nach eigenen Angaben um einen "Belastingadviseur (NL), Advocate (GB+NL)".