I.
Der Antragsteller, ein britischer Staatsangehöriger, begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung vom 08.08.1997.
Mit Bescheid vom 08.08.1997 ordnete der Antragsgegner, in das Vermögen des Antragstellers den dinglichen Arrest zur Sicherung von Lohnsteueransprüchen für die Jahre 1994 bis 1997 in einer Gesamthöhe von DM an.
Der Bescheid ist wie folgt begründet:
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