FG Hessen - Urteil vom 07.12.2000
10 K 1613/00
Normen:
DBA GBR Art. XI Abs. 2 Satz 2; DBA GBR Art. XI Abs. 3 ; DBA GBR Art. XVIII A Abs. 4 ; EStG§ 38 Abs. 1 Nr. 2; EStG§ 39d Abs. 3 Satz 4; EStG § 39b Abs. 6 Satz 1;

FG Hessen - Urteil vom 07.12.2000 (10 K 1613/00) - DRsp Nr. 2001/7083

FG Hessen, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 10 K 1613/00

DRsp Nr. 2001/7083

1. Im Bereich der Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt sich zumindest in den Fällen des ordnungsgemäß abgewickelten internationalen Arbeitnehmerverleihs die Person des Arbeitgebers nach dem sog. wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff. 2. Arbeitgeber ist derjenige, der die Vergütung für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, unabhängig davon, ob er dem betreffenden Arbeitnehmer die Vergütung unmittelbar auszahlt oder ob ein anderes Unternehmen für ihn mit der Vergütung in Vorlage tritt (wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff).

Normenkette:

DBA GBR Art. XI Abs. 2 Satz 2; DBA GBR Art. XI Abs. 3 ; DBA GBR Art. XVIII A Abs. 4 ; EStG§ 38 Abs. 1 Nr. 2; EStG§ 39d Abs. 3 Satz 4; EStG § 39b Abs. 6 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Kern darum, ob die Klägerin für ihre britischen Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer freizustellen ist.