FG Hessen - Urteil vom 13.12.2000
13 K 360/99
Normen:
DVStB § 25 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

FG Hessen - Urteil vom 13.12.2000 (13 K 360/99) - DRsp Nr. 2001/7081

FG Hessen, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 13 K 360/99

DRsp Nr. 2001/7081

1. Eine Verletzung der Chancengleichheit bei der Ablegung der Prüfung kann sich nur dann vorliegen, wenn innerhalb eines Bundeslandes keine einheitlichen Prüfungsbedingungen bestanden haben. 2. Bei Abänderung einer Jahreszahl im Aufgabentext, die zum Wegfall eines Problems führt, ist das Gebot der Chancengleichheit nicht deshalb verletzt, weil andere Prüflinge, die mit einem anderen Aufgabenteil begonnen hätten, insoweit einen Wettbewerbsvorteil gehabt haben. 3. Die Rüge, dass andere Prüflinge einen Wettbewerbsvorteil gehabt hätten, ist im Prüfungsrecht nicht möglich, da es kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot gibt

Normenkette:

DVStB § 25 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 1998 teil. Im schriftlichen Teil erzielte er folgende Ergebnisse:

Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete: Note 5

Ertragssteuern: Note 4

Buchführung und Bilanzwesen: Note 5

Gesamtnote (§ 25 Abs. 1 DVStB): Note 4,66

Mit Bescheid vom 08.01.1999 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er die Prüfung nicht bestanden habe und aufgrund der erzielten Gesamtnote eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung entfalle.