FG Hessen - Urteil vom 18.08.2000
4 K 6096/97
Normen:
AO § 227 ; AO § 233a;

FG Hessen - Urteil vom 18.08.2000 (4 K 6096/97) - DRsp Nr. 2001/7089

FG Hessen, Urteil vom 18.08.2000 - Aktenzeichen 4 K 6096/97

DRsp Nr. 2001/7089

1. Für die Entstehung der Zinsen nach § 233a AO ist unbeachtlich, aus welchen Gründen die zu verzinsenden Steuern verspätet festgesetzt werden. 2. Ein Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil die verspätete Steuerfestsetzung auf Gründen beruht, die die Finanzbehörde zu vertreten hat.

Normenkette:

AO § 227 ; AO § 233a;

Tatbestand:

Streitig ist der Erlaß von Zinsen zur Körperschaftsteuer1990 bis 1994.

Die Klägerin, eine Universität, ist nach dem Recht ihres Sitzes (Schweiz) eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 des von der Klägerin in Übersetzung zu den Gerichtsakten gereichten Art. 1 des Universitätsgesetzes des Freistaates und Kantons X, auf dessen übrigen Inhalt verwiesen wird, Bl. 27-34 der Gerichtsakten).