FG Hessen - Urteil vom 21.08.2000
13 K 3311/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 11

FG Hessen - Urteil vom 21.08.2000 (13 K 3311/98) - DRsp Nr. 2001/7088

FG Hessen, Urteil vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 13 K 3311/98

DRsp Nr. 2001/7088

1. Der Steuerpflichtige kann ein Darlehen mit steuerlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen, indem er die Darlehensvaluta tatsächlich zur Herstellung dieses Gebäudeteils verwendet. 2. Dem Steuerpflichtigen obliegt die objektive Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs des Darlehens mit einem bestimmten Gebäudeteil. 3. Zur Ausdehnung der Rechtsprechung zur gezielten Zuordnung von Darlehen auf einen bestimmten Gebäudeteil auf Anschaffungsgeschäfte muß der Steuerpflichtige zumindest die beabsichtigte unterschiedliche Nutzung der Gebäudeteile vorher objektiv erkennbar festlegen. 4. Zur Zuordnung eines Darlehens zu einem bestimmten Gebäudeteil reicht eine nachträglich erteilte Bankbescheinigung zumindest dann nicht aus, wenn in den Darlehensverträgen entsprechende Zweckerklärungen fehlen und der Verwendungszweck des Darlehens dort mit "Hauskauf" angegeben ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten mit dem Finanzamt über die Höhe der im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) als Werbungskosten zu berücksichtigenden Schuldzinsen. Dem Streitfall liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: