FG Hessen - Urteil vom 21.11.2000
13 K 1005/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 489

FG Hessen - Urteil vom 21.11.2000 (13 K 1005/00) - DRsp Nr. 2001/7084

FG Hessen, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 1005/00

DRsp Nr. 2001/7084

1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. 2. Für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen ist trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei Anschaffung einer Eigentumswohnung die Unterhaltung eines Arbeitszimmers regelmäßig nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand: