FG Hessen - Urteil vom 21.11.2000 (13 K 1005/00) - DRsp Nr. 2001/7084
FG Hessen, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 13 K 1005/00
DRsp Nr. 2001/7084
1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.2. Für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen ist trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei Anschaffung einer Eigentumswohnung die Unterhaltung eines Arbeitszimmers regelmäßig nicht erforderlich.