FG Hessen - Urteil vom 21.12.1998
10 K 2270/00
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;

FG Hessen - Urteil vom 21.12.1998 (10 K 2270/00) - DRsp Nr. 2001/7098

FG Hessen, Urteil vom 21.12.1998 - Aktenzeichen 10 K 2270/00

DRsp Nr. 2001/7098

1. Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn die zusätzliche Vergütung für ein abweichendes Wirtschaftsjahr gezahlt wird, das sich über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt. 2. Der Umstand, daß Aktienoptionsrechte nach dem Aktienoptionsplan erst nach mehr als einem Jahr ausgeübt werden dürfen, ändert nichts daran, dass die Vergütung für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr gezahlt wird.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 1998.

Der Kläger ist seit dem 01.03.1992 Arbeitnehmer der M (GmbH). Von der amerikanischen Muttergesellschaft der GmbH, der M, erhielt der Kläger (zumindest) in den Jahren 1992 bis 1999 Optionsrechte zum Erwerb von M-aktien eingeräumt (vgl. Aufstellung Bl. 33 Einkommensteuerakte). Grundlage dafür ist der sogenannte Stock Option Plan der M von 1991 (Bl. 27 ff. Finanzgerichtsakte). Einen Anspruch auf Optionsrechte gewähren weder der Arbeitsvertrag noch der Stock Option Plan. Die Vergabe erfolgt vielmehr auf der Grundlage von halbjährlichen Leistungsbewertungen des jeweiligen Mitarbeiters durch den Vorgesetzten für das abgelaufene Geschäftsjahr der GmbH (01.07. - 30.06.). Circa 15 % der Mitarbeiter der GmbH erhalten pro Jahr keine Optionsrechte.