FG Hessen - Urteil vom 22.06.1999
4 K 499/98
Fundstellen:
EFG 1999, 1306

FG Hessen - Urteil vom 22.06.1999 (4 K 499/98) - DRsp Nr. 2002/15828

FG Hessen, Urteil vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 4 K 499/98

DRsp Nr. 2002/15828

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kosten der Umwandlung der Klägerin von einer Genossenschaft in eine Aktiengesellschaft sowie die Kosten einer anschließenden Kapitalerhöhung, welche die Klägerin getragen hatte, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen sind.