FG Hessen - Urteil vom 22.10.1992
4 K 5015/89
Fundstellen:
GmbHR 1993, 265
GmbHR 1994, 265

FG Hessen - Urteil vom 22.10.1992 (4 K 5015/89) - DRsp Nr. 1998/4185

FG Hessen, Urteil vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 4 K 5015/89

DRsp Nr. 1998/4185

1. Gesellschafterbeschlüsse, die Geschäftsführervergütungen betreffen, sind als Vereinbarung mit dem Geschäftsführer anzusehen, wenn dieser als beherrschender Gesellschafter daran mitgewirkt hat. 2. Wirkt eine Umsatztantieme wie eine Gewinntantieme oder ein Festgehalt und stellt sie eine angemessene Entlohnung für die geleistete Tätigkeit dar, so ist sie als Ersatz für andere Gehaltszahlungen steuerlich anzuerkennen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Qualifizierung einer als Arbeitslohn an die Gesellschafter-Geschäftsführerin gezahlten Umsatztantieme von 2 % des Unternehmensumsatzes als verdeckte Gewinnausschüttung.