FG Hessen - Urteil vom 23.07.1992 (4 K 4094/86) - DRsp Nr. 1998/4289
FG Hessen, Urteil vom 23.07.1992 - Aktenzeichen 4 K 4094/86
DRsp Nr. 1998/4289
1. Die Nichtverzinsung von Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter aus einem Gesellschafterverrechnungskonto stellt in Höhe des Zinsverzichts eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, deren Höhe sich nach dem Zins bemißt, der von einem Nichtgesellschafter unter Berücksichtigung aller Umstände erzielbar gewesen wäre.2. Bei fehlenden Anhaltspunkten kann im Rahmen einer Schätzung des Zinssatzes von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, daß sich privater Darlehensnehmer und -geber die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.3. Der Ansatz eines Zinssatzes entsprechend der Vereinfachungsregelung zur Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Gewährung von zinslosen Arbeitnehmerdarlehen kommt als Maßstab zur Bemessung des Zinsvorteils nur in Betracht, wenn die zinslose Bereitstellung von Geldmitteln an den Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer klaren und eindeutigen Vereinbarung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgte.
Tatbestand:
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