FG Hessen - Urteil vom 26.02.1997
1 K 3108/93
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 Satz 1;

FG Hessen - Urteil vom 26.02.1997 (1 K 3108/93) - DRsp Nr. 2000/7299

FG Hessen, Urteil vom 26.02.1997 - Aktenzeichen 1 K 3108/93 - Aktenzeichen 1 K 3511/93

DRsp Nr. 2000/7299

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Schrotthandelsbetrieb. Mit durchschnittlich zwei als Fahrer Beschäftigten sowie einer entsprechenden Anzahl von Lkws kaufte sie von privaten Haushalten als auch industriellen Metallverwertern - der Umfang ist streitig - Altmetalle bzw. Schrott auf und verkaufte diese wiederum an Schrottgroßhändler im Bereich von I. Diesen Betrieb hatte sie in 1982 von O übernommen. Dieser war in den folgenden Jahren bei der Klägerin als Fahrer beschäftigt und tätigte die meisten Geschäfte. Daneben war auch die Tochter des O, Frau S, als Fahrerin bei der Klägerin tätig. Zum 1.1.1991 veräußerte die Klägerin den Betrieb wieder an O. Der Betrieb wurde im Jahre 1993 eingestellt.

Die Klägerin wurde für die Jahre 1988 bis 1990 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im wesentlichen erklärungsgemäß für die Einkommensteuer und Umsatzsteuer veranlagt. Die Bescheide über die Gewerbesteuermeßbeträge 1988 und 1989 ergingen endgültig, der für 1990 gemäß § 164 Abs. 1 AO.