FG Hessen - Urteil vom 29.09.1997
4 K 2488/93
Fundstellen:
EFG 1998, 354

FG Hessen - Urteil vom 29.09.1997 (4 K 2488/93) - DRsp Nr. 1999/4170

FG Hessen, Urteil vom 29.09.1997 - Aktenzeichen 4 K 2488/93

DRsp Nr. 1999/4170

Entscheidungsgründe:

Die Klage gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1988 vom 6. November 1992 ist nicht begründet.

1. Abfindung im Rahmen der Errichtung des Parkhauses

Das Finanzamt ist bei der Bemessung der Körperschaftsteuer des Streitjahres (1988) zutreffend davon ausgegangen, daß die an die ... für die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnis gezahlte, nach den Restbuchwerten der Investitionen der ... bemessene Abfindung Teil der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten des in 1986 fertiggestellten Parkhauses ist.

Die Körperschaftsteuer bemißt sich grundsätzlich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 7 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Ausgangsgröße ist dabei das Einkommen i.S. des § 8 Abs. 1 KStG8 Abs. 2 KStG). Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des KStG8 Abs. 1 KStG).