FG Hessen - Urteil vom 29.09.1999
1 K 4469/98
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

FG Hessen - Urteil vom 29.09.1999 (1 K 4469/98) - DRsp Nr. 2001/7094

FG Hessen, Urteil vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 1 K 4469/98

DRsp Nr. 2001/7094

1. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind nur dann im Rahmen der Einkünfteermittlung berücksichtigungsfähig, wenn das Arbeitszimmer für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist. 2. Für die Verwaltung von zwei Eigentumswohnungen ist trotz des erhöhten Verwaltungsaufwandes bei Anschaffung einer Eigentumswohnung die Unterhaltung eines Arbeitszimmers regelmäßig nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b ; EStG § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Erlaß von Schenkungsteuer streitig.

Der Sachverhalt, für den Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, lag dem Senat unter dem Az. 1 K 1173/93 zur Entscheidung darüber vor, ob von einer Schenkung oder der Rückabwicklung eines Treuhandverhältnisses auszugehen sei.