Zwischen den Beteiligten ist der Erlaß von Schenkungsteuer streitig.
Der Sachverhalt, für den Schenkungsteuer festgesetzt worden ist, lag dem Senat unter dem Az. 1 K 1173/93 zur Entscheidung darüber vor, ob von einer Schenkung oder der Rückabwicklung eines Treuhandverhältnisses auszugehen sei.
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