FG Hessen - Urteil vom 30.04.1996
4 K 3345/92

FG Hessen - Urteil vom 30.04.1996 (4 K 3345/92) - DRsp Nr. 1998/16921

FG Hessen, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 4 K 3345/92

DRsp Nr. 1998/16921

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin bei einem sogenannten Mantelkauf Verluste aus der Zeit vor Umstellung des Geschäftsbetriebs bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer geltend machen kann.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom ... gegründet. Gegenstand des Unternehmens war der Betrieb und die Verwaltung von Gaststätten unter der Firma "...gesellschaft mit beschränkter Haftung". Am Stammkapital von 50.000, DM waren der A. mit 49.500 DM und der B. mit 500, DM beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom ... veräußerte A. der inzwischen Alleingesellschafter geworden war, Anteile an der Klägerin in Höhe von 35.000,-- DM an den C., ferner in Höhe von 7.500,-- DM an seine Lebensgefährtin D. und in gleicher Höhe an E., die Lebensgefährtin eines Kollegen. In derselben Urkunde wurde die erste Gesellschafterversammlung der neuen Anteilseigner protokolliert. Die ehemalige Geschäftsführerin wurde abberufen. An ihre Steile trat C.. Anschließend wurde die Satzung der Klägerin dahingehend geändert, daß die Firma nunmehr "...gesellschaft mit beschränkter Haftung" lautete. Der neue Gegenstand des Unternehmens war das systematische Training von verletzten Menschen zur Wiedererlangung ihrer persönlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit als auch von gesunden Menschen im präventiven Bereich.