Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.6.2018 wird dahingehend abgeändert, dass zu erstattende Kosten i. H. v. 1.534,15 € festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Erinnerungsführerin ein Erstattungsanspruch wegen einer Erledigungsgebühr und wegen im Zusammenhang mit der Verfahrensvertretung in Rechnung gestellter Umsatzsteuer zusteht.
Die Erinnerungsführerin ist eine immobilienverwaltende GmbH. Im ursprünglichen Klageverfahren
Mit Kostenfestsetzungsantrag begehrte die Erinnerungsführerin den Ansatz einer Erledigungsgebühr i.H.v. 1,0 sowie die Erstattung der Umsatzsteuer hinsichtlich der anwaltlich in Rechnung gestellten Leistungen.
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