FG Köln - Beschluss vom 04.09.2018
2 Ko 2139/18
Fundstellen:
DStR 2018, 2500
EFG 2018, 1909

FG Köln - Beschluss vom 04.09.2018 (2 Ko 2139/18) - DRsp Nr. 2018/15578

FG Köln, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 2 Ko 2139/18

DRsp Nr. 2018/15578

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.6.2018 wird dahingehend abgeändert, dass zu erstattende Kosten i. H. v. 1.534,15 € festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten, ob der Erinnerungsführerin ein Erstattungsanspruch wegen einer Erledigungsgebühr und wegen im Zusammenhang mit der Verfahrensvertretung in Rechnung gestellter Umsatzsteuer zusteht.

Die Erinnerungsführerin ist eine immobilienverwaltende GmbH. Im ursprünglichen Klageverfahren 5 K 1579/17 wandte sie sich gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid. In diesem Verfahren legte sie eine dreiseitige Klagebegründung vom 26.07.2017 vor, mit welcher sie den Sachverhalt darstellte und die unter Punkt 6 rechtliche Ausführungen enthielt. In diesem Zusammenhang wies sie auf eine Entscheidung des BFH hin. Daraufhin half der Erinnerungsgegner der Klage ab und der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag begehrte die Erinnerungsführerin den Ansatz einer Erledigungsgebühr i.H.v. 1,0 sowie die Erstattung der Umsatzsteuer hinsichtlich der anwaltlich in Rechnung gestellten Leistungen.