Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2018 wird dahingehend geändert, dass die erstattungsfähigen Kosten auf 3.024,19 Euro festgesetzt werden.
Der Erinnerungsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten.
In der Hauptsache stritten die Beteiligten um die Frage, ob der Erinnerungsgegner kindergeldberechtigt ist. Entscheidend waren neben der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht die Anwesenheitszeiten des Erinnerungsgegners in Deutschland. Nachdem im Klageverfahren Unterlagen zu den Einsätzen des Erinnerungsgegners auf deutschen Baustellen vorgelegt worden waren, half die Erinnerungsführerin dem Begehren ab.
Ausweislich der vorgelegten Unterlagen erging der Ablehnungsbescheid im Ausgangsverfahren an den Erinnerungsgegner. Im Einspruchsverfahren wurde der Erinnerungsgegner durch den Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Einspruch wurde durch den Prozessbevollmächtigten gefertigt.
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