FG Köln - Beschluß vom 30.09.1997
4 V 5856/97
Fundstellen:
EFG 1998, 147

FG Köln - Beschluß vom 30.09.1997 (4 V 5856/97) - DRsp Nr. 2000/7311

FG Köln, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 4 V 5856/97

DRsp Nr. 2000/7311

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner zu Recht die Umsatzsteuervorauszahlungsanmeldungen III und IV/1993 sowie I bis IV/1994 durch Bescheide vom geändert hat.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Antragstellerin ist die Nachfolgegesellschaft der GmbH & Co. KG (KG). Einziger Kommanditist der KG war Herr D. Dieser traf für die noch zu gründende KG am 18.03.1993 mit Herrn P und der von Herrn P vertretenen A -AG mit Sitz in der Schweiz, (AG) eine notarielle Vereinbarung, worin die AG ein Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages machte, an das die AG und Herr P bis zum gebunden sein sollten. Gegenstand des Vertrages waren Grundstücksparzellen in S, bzgl. derer im zuständigen Grundbuch Auflassungsvormerkungen zugunsten der AG eingetragen waren. Herr P sollte für die Vermittlung des Angebotes vom von der D -GmbH eine Vergütung in Höhe von DM zzgl. DM Umsatzsteuer erhalten. Herr P hatte sich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages, soweit er die Verkäuferverpflichtungen betraf, persönlich verpflichtet. Daneben enthielt das notarielle Angebot die Vereinbarung, daß Herr P das Grundstück M unabhängig vom tatsächlich an den jetzigen Eigentümer zu zahlenden Kaufpreis vermitteln und verkaufen könne.