I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner zu Recht die Umsatzsteuervorauszahlungsanmeldungen III und IV/1993 sowie I bis IV/1994 durch Bescheide vom geändert hat.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Antragstellerin ist die Nachfolgegesellschaft der GmbH & Co. KG (KG). Einziger Kommanditist der KG war Herr D. Dieser traf für die noch zu gründende KG am 18.03.1993 mit Herrn P und der von Herrn P vertretenen A -AG mit Sitz in der Schweiz, (AG) eine notarielle Vereinbarung, worin die AG ein Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages machte, an das die AG und Herr P bis zum gebunden sein sollten. Gegenstand des Vertrages waren Grundstücksparzellen in S, bzgl. derer im zuständigen Grundbuch Auflassungsvormerkungen zugunsten der AG eingetragen waren. Herr P sollte für die Vermittlung des Angebotes vom von der D -GmbH eine Vergütung in Höhe von DM zzgl. DM Umsatzsteuer erhalten. Herr P hatte sich für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages, soweit er die Verkäuferverpflichtungen betraf, persönlich verpflichtet. Daneben enthielt das notarielle Angebot die Vereinbarung, daß Herr P das Grundstück M unabhängig vom tatsächlich an den jetzigen Eigentümer zu zahlenden Kaufpreis vermitteln und verkaufen könne.
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