FG Köln - SENATSUrteil vom 09.12.1999
7 K 3546/95
Normen:
EStG § 13; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 488

FG Köln - SENATSUrteil vom 09.12.1999 (7 K 3546/95) - DRsp Nr. 2001/1983

FG Köln, SENATSUrteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 7 K 3546/95

DRsp Nr. 2001/1983

Ein Strukturwandel vom landwirtschaftlichen Betrieb zum gewerblichen Betrieb ist anzunehmen, wenn der Umsatz aus zugekauften Fremderzeugnissen am Gesamtumsatz des Betriebs 30% überschreitet. Für diese Beurteilung führt nur das Umsatz-Vergleichsverfahren zu sachgerechten Ergebnissen. Das Einkaufswert-Umsatzverfahren führt zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen.

Normenkette:

EStG § 13; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Streitjahren, ebenso wie in den Vorjahren, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder - aufgrund eines zwischenzeitlich eingetretenen Strukturwandels - solche aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Bei der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, handelt es sich um ein vor ca. 70 Jahren gegründetes Unternehmen, das in der zweiten bzw. dritten Generation durch die Gesellschafter, die Herren B. A. sen., B. A. jun. sowie C. A., als Familienbetrieb geführt wird.