FG Köln - Urteil vom 11.12.2007
15 K 6857/02
Normen:
AnfG § 3 ; InsO § 133 ; InsO § 134 ; AO § 278 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 512

FG Köln - Urteil vom 11.12.2007 (15 K 6857/02) - DRsp Nr. 2008/1952

FG Köln, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 15 K 6857/02

DRsp Nr. 2008/1952

1) Der Begriff der "Steuerrückstände" i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO setzt nicht ihre Vollstreckbarkeit i.S. des § 251 Abs. 1 AO voraus. Auch ausgesetzte Steuerforderungen sind "Steuerrückstände" i.S. des § 278 Abs. 2 AO. 2) Ein Vermögensgegenstand wird i.S. des § 278 Abs. 2 AO auch dann "unentgeltlich" zugewendet, wenn die Zuwendung ohne marktübliche Gegenleistung erfolgt. Gemischte Schenkungen fallen mit ihrem Schenkungsanteil unter § 278 Abs. 2 AO. 3) Der Zuwendungsempfänger soll insoweit der erweiterten Vollstreckungsmöglichkeit unterliegen, als er tatsächlich einen Vermögensvorteil erhalten hat. Wertminderungen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers sind zu berücksichtigen, nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme eintretende nicht mehr. 4) Unentgeltliche Zuwendungen scheiden bei Notverkäufen nicht aus. Andersartige Regelungen der InsO können nicht übertragen werden.

Normenkette:

AnfG § 3 ; InsO § 133 ; InsO § 134 ; AO § 278 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines sog. Ergänzungsbescheides nach § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO -.