FG Köln - Urteil vom 12.12.2018
10 K 1730/17
Fundstellen:
EFG 2019, 533

FG Köln - Urteil vom 12.12.2018 (10 K 1730/17) - DRsp Nr. 2019/4065

FG Köln, Urteil vom 12.12.2018 - Aktenzeichen 10 K 1730/17

DRsp Nr. 2019/4065

Tenor

Unter Änderung des Bescheides über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2015 vom 18.7.2018 wird der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG für den Kläger auf 17.235,- € und für die Klägerin auf 1.095,- € festgestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG negative Einkünfte zum Zwecke des Verlustabzuges nach § 10d EStG erhöht.

Der am ....04.1949 geborene Kläger war ... nichtselbstständig tätig und wurde mit seiner am ....11.1948 geborenen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.