FG Köln - Urteil vom 13.12.2018
7 K 131/17
Fundstellen:
AO-StB 2020, 14
EFG 2019, 779
ZEV 2019, 374
ZEV 2019, 527

FG Köln - Urteil vom 13.12.2018 (7 K 131/17) - DRsp Nr. 2019/5877

FG Köln, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 7 K 131/17

DRsp Nr. 2019/5877

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Erbschaftsteuer nach dem Tod von Herrn A hinterzogen hat.

Durch Testament vom 22.05.2000, eröffnet durch das Amtsgericht O am ....2006 (Az.: 1/2006), setzte der Erblasser, Herr A, Frau G zur Alleinerbin ein. Zudem vermachte er der Klägerin – neben fünf weiteren Vermächtnisnehmern (Frau B, Frau C, Herr D, E und einer Universitätsbibliothek) - einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 DM (s. Erbschaftsteuerakte des Beklagten) und setzte sie zur Testamentsvollstreckerin ein. Die Klägerin und der Erblasser kannten sich aus ihrer gemeinsamen beruflichen Zeit bei der F und pflegten ein freundschaftliches Verhältnis. Bereits zu Lebzeiten des Erblassers besaß die Klägerin eine Betreuungsvollmacht für den Erblasser und erledigte vor seinem Tod auch seine Bankangelegenheiten in Bezug auf dessen Vermögen bei der M-Bank in der Schweiz. Die Klägerin selbst unterhielt ein eigenes Konto bei der M-Bank in der Schweiz.

Am ....2006 verstarb der Erblasser.