FG Köln - Urteil vom 27.09.2018
6 K 814/16
Fundstellen:
BB 2018, 2837
EFG 2019, 19

FG Köln - Urteil vom 27.09.2018 (6 K 814/16) - DRsp Nr. 2018/17403

FG Köln, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 6 K 814/16

DRsp Nr. 2018/17403

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der A 1 GmbH, welche ihm im Jahr 1993 - seinerzeit noch als A 2 GmbH firmierend - eine Pensionszusage erteilt hatte.

Im April 2010 wurde die A 1 GmbH an die B GmbH veräußert. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer beendet. Anlässlich dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführerstellung des damals 54-jährigen Klägers wurde die dem Kläger gegenüber eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds, die C Pensionsfonds AG, übertragen.

Als Gegenleistung für die Übertragung trat die A 1 GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage des Klägers abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung i.H.v. 257.644,- € an den Pensionsfonds ab. Der Kläger zahlte an den Pensionsfonds aus eigenen Mitteln einen Einmalbetrag i.H.v. 167.695,- €, um die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei zu stellen.