FG Köln - Urteil vom 28.03.2019
15 K 2159/15
Fundstellen:
FR 2019, 828
IStR 2019, 672
ZEV 2019, 526

FG Köln - Urteil vom 28.03.2019 (15 K 2159/15) - DRsp Nr. 2019/8938

FG Köln, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 15 K 2159/15

DRsp Nr. 2019/8938

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine teilentgeltliche Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Außensteuergesetz (AStG) unterliegt.

Der inzwischen verstorbene Herr P übertrug mit notarieller Urkunde vom30. September 2009 an seinen Sohn, Herrn P1, einen Geschäftsanteil i.H.v. 28000 € am - insgesamt 50000 € betragenden - Stammkapital der U-Gesellschaft mit Sitz in A. Die Gesellschaft war eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht A. Das Vermögen der Gesellschaft bestand im Zeitpunkt der Übertragung überwiegend aus Grundvermögen.

Die vom Sohn zu erbringende Gegenleistung betrug ... €. In unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hatte Herr P weitere Geschäftsanteile an der Gesellschaft in Höhe von nominal 12000 € an seine Ehefrau, die Klägerin, Frau P2, übertragen.

Herr P1 besaß aufgrund seiner Geburt in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die US-amerikanische Staatsbürgerschaft und war im Zeitpunkt der Übertragung in den USA ansässig.