FG Köln - Urteil vom 29.11.2018
3 K 1471/16

FG Köln - Urteil vom 29.11.2018 (3 K 1471/16) - DRsp Nr. 2019/8939

FG Köln, Urteil vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 3 K 1471/16

DRsp Nr. 2019/8939

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 1.9.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.5.2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erforderlich war.

Das Urteil wird wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob der zum Nachteil des Klägers geänderte Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr (2010) vom 1.9.2015 durch eine Korrekturvorschrift gedeckt ist.