FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.12.2017
1 K 191/14

FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.12.2017 (1 K 191/14) - DRsp Nr. 2019/4327

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 1 K 191/14

DRsp Nr. 2019/4327

Tenor

Abweichend von dem geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2010 vom .........in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...........wird die Körperschaftsteuer für 2010 auf ..... € herabgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist die Änderung des Körperschaftsteuerbescheides für 2010 wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gegründete GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung, der Vertrieb und die Montage von ....... ist. Gesellschafter der Klägerin sind Herr .......... und Herr .........., sie halten die Gesellschaftsanteile je zur Hälfte, beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer.