FG München - Urteil vom 05.08.1998
1 K 3099/96
Fundstellen:
DB 1998, 2500
EFG 1998, 1574

FG München - Urteil vom 05.08.1998 (1 K 3099/96) - DRsp Nr. 1999/4452

FG München, Urteil vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 1 K 3099/96

DRsp Nr. 1999/4452

Gründe:

Die Klägerin ist von Beruf Rechtsanwältin. Im Streitjahr 1994 war sie Miteigentümerin zweier Eigentumswohnungen in G (Wohnanlage B) und in A (K-Straße). Ihr Miteigentumsanteil betrug 70 Prozent. Der weitere Miteigentumsanteil in Höhe von jeweils 30 Prozent wurde von ihrer Mutter (Beigeladene) gehalten. Die möblierte Wohnung in G wurde tage- bzw. wochenweise an Sanatoriumsgäste vermietet. Die Wohnung in der K-Straße wurde demgegenüber längerfristig über einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet. Diese Wohnung wurde von der Klägerin und ihrer Mutter im Jahr 1983, die Wohnung in G im Jahr 1987 erworben. Inzwischen sind die Klägerin und ihre Mutter zerstritten.

Da die beiden Beteiligten keine Feststellungserklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (Finanzamt) die Besteuerungsgrundlagen und stellte mit Feststellungsbescheid 1994 vom 21.11.1995 die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb auf 0 DM fest. Mangels Begründung blieb der dagegen eingelegte Einspruch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 9.7.1996).