FG München - Urteil vom 10.02.1998
16 K 3583/95

FG München - Urteil vom 10.02.1998 (16 K 3583/95) - DRsp Nr. 2002/15829

FG München, Urteil vom 10.02.1998 - Aktenzeichen 16 K 3583/95

DRsp Nr. 2002/15829

Gründe:

I.

Der seit 20. März 1980 geschiedene Kläger unterhielt in der Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1987 eine Agentur zur Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen (Generalagentur der ...). Er ermittelte seinen Gewinn bis einschließlich 1981 nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ab 1982 ging er zum Bestandsvergleich nach 4 Abs. 1 EStG über.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Februar 1980 gründete der Kläger zusammen mit Frau ... die ... Vertriebs-Organisations-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (am 30. April 1980 abgeändert in ... Vertriebs-Organisationsberatung GmbH -P-GmbH-). Am Stammkapital der GmbH war der Kläger zu 80 v.H. und F zu 20 v.H. beteiligt. Gegenstand des Unternehmens war nach § 2 der Satzung die wirtschaftliche und organisatorische Beratung bei Vertriebsproblemen und die Übernahme organisatorischer Maßnahmen. F wurde ab 1. April 1980 zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die notariellen Urkunden vom 29. Februar und 30. April 1980 sowie den Gesellschafter-Geschäftsführervertrag vom 1. April 1980 verwiesen.

Am 28. November 1983 wurde die P-GmbH im Handelsregister gelöscht und F als Liquidatorin bestellt. Zum 31. Dezember 1983 wurde die Liquidation abgeschlossen.