FG München - Urteil vom 23.11.2005
10 K 4333/03
Fundstellen:
EFG 2006, 589

FG München - Urteil vom 23.11.2005 (10 K 4333/03) - DRsp Nr. 2006/2303

FG München, Urteil vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 10 K 4333/03

DRsp Nr. 2006/2303

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte im Verbraucherinsolvenzverfahren des Klägers gegen diesen zu Recht einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich Kindergeldes erlassen hat.

I.

Der Kläger (Kl) ist Bediensteter des Freistaats Bayern. Der Beklagte ist die für den Kl zuständige Bezügestelle und Familienkasse (FK). Der Kläger bezog für Kinder Kindergeld. Am 25. September 2002 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts über das Vermögen des Kl das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem Beklagten (Bezügestelle) am 09. Oktober 2002 zugegangenem Schreiben teilte der Treuhänder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Mit an den Kl gerichtetem Bescheid vom 10. April 2003 hob die FK die Kindergeldfestsetzung für die Kinder ab 01. Juni 2000 bis längstens 30. April 2002 mit der Begründung, dass die Kinder seit 01. Juni 2000 bei der Mutter leben, auf. Gleichzeitig forderte sie den sich danach ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von zurück. Auf den hiergegen vom Kl erhobenen Einspruch änderte die FK den Aufhebungsbescheid insoweit ab, als die Kindergeldfestsetzung für das Kind bis zum 01. Dezember 2000 und für das Kind bis zum 01. September 2000 aufrechterhalten wurde. Im Übrigen wies die FK den Einspruch mit an den Kl adressierter Einspruchsentscheidung vom 24. September 2003 als unbegründet zurück.