FG Münster - Beschluss vom 14.03.2024
5 V 3238/21
Normen:
UStG § 13b;

Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen mit von Bauleistenden an ihn abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen gegen Steuererstattungsansprüche eines Bauträgers

FG Münster, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 5 V 3238/21

DRsp Nr. 2024/5099

Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen mit von Bauleistenden an ihn abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen gegen Steuererstattungsansprüche eines Bauträgers

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens BFH V B 23/22 (AdV).

Normenkette:

UStG § 13b;

Gründe

I.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist im Rahmen eines Abrechnungsbescheids die Rechtmäßigkeit von Aufrechnungen des Antragsgegners mit von Bauleistenden an ihn abgetretenen zivilrechtlichen Forderungen gegen Steuererstattungsansprüche der Antragstellerin.

Die Antragstellerin erbrachte Bauträgerleistungen und erteilte in diesem Zusammenhang Aufträge an die Firmen SF, NM, LT GmbH, TF, QJ, S GmbH, SI, JJ, BN GmbH, NC GmbH, JN, BL, SV GmbH, NB, KL GmbH & Co KG, BB GmbH & Co KG, QM GmbH sowie QC GmbH (im Folgenden: Bauleistende).

Die Antragstellerin und die Bauleistenden waren zunächst davon ausgegangen, dass die Antragstellerin gemäß § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer auf die an sie erbrachten Bauleistungen einzubehalten und abzuführen hat. Nach Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013, V R 37/10, BStBl II 2014, , beantragte die Antragstellerin am 07.03.2014 die Erstattung der von ihr zu Unrecht gemäß § erhobenen Umsatzsteuer u.a. für das Streitjahr 2013.