FG Münster - Beschluss vom 24.11.2015
14 K 1542/15 AO (PKH)
Fundstellen:
AO-StB 2016, 75

FG Münster - Beschluss vom 24.11.2015 (14 K 1542/15 AO (PKH)) - DRsp Nr. 2016/1616

FG Münster, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 14 K 1542/15 AO (PKH)

DRsp Nr. 2016/1616

Tenor

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit das Klageverfahren 14 K 1542/15 AO die Rückforderung des Kindergeldes für den Streitzeitraum März 2010 bis November 2014 betrifft.

Insoweit werden zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung des Rechts in dieser Instanz die Rechtsanwältin ..., ... beigeordnet, und zwar ab dem Tage der Stellung des Antrags auf Beiordnung.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin von ihr für die Monate Januar 2008 bis November 2014 (Streitzeitraum) ausgezahltes Kindergeld zu Recht zurückgefordert hat.

Die Antragstellerin ist Mutter zweier Kinder (K L, geboren am ...2004 und M L, geboren am ....2005). Kindesvater ist Herr T L.

Die Familienkasse B überwies das von ihr für die beiden Kinder jeweils zugunsten der Antragstellerin festgesetzte Kindergeld --entsprechend dem zunächst gestellten Kindergeldantrag-- auf ein Konto bei einer X-bank.