FG Münster - Urteil vom 02.09.1992 (2 K 5892/88 E) - DRsp Nr. 1998/4201
FG Münster, Urteil vom 02.09.1992 - Aktenzeichen 2 K 5892/88 E
DRsp Nr. 1998/4201
Wird die vertragliche Fälligkeit des Tantiemeanspruchs durch den beherrschenden Gesellschafter bewußt hinausgeschoben, fließen die Tantiemezahlungen dem beherrschenden Gesellschafter bereits in dem Zeitpunkt zu, in dem sie der Höhe nach feststehen.
Gründe:
Streitig ist der Zufluß von Tantiemezahlungen.
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