FG Münster - Urteil vom 06.02.2024
2 K 842/19 F
Normen:
AStG § 18;
Fundstellen:
BB 2024, 917

Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung

FG Münster, Urteil vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 842/19 F

DRsp Nr. 2024/5098

Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung

Tenor

Die geänderten Feststellungsbescheide für die WJ 2011-2014/FJ 2012-2015 vom 07.06.2018 -für das WJ 2014/FJ 2015 in der Fassung des Bescheides vom 23.08.2018-, der Feststellungsbescheid für das WJ 2015/FJ 2016 vom 07.06.2018 und der Feststellungsbescheid für das WJ 2016/FJ 2017 vom 26.06.2018 allesamt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

AStG § 18;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 1 -3 Außensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre (AStG) (Feststellungsbescheid) für die Wirtschaftsjahre (WJ) 2011-2016 bzw. Feststellungsjahre (FJ) 2012-2017 (Streitjahre).