FG Münster - Urteil vom 06.05.1996
4 K 1370/93 F

FG Münster - Urteil vom 06.05.1996 (4 K 1370/93 F) - DRsp Nr. 1998/16927

FG Münster, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 4 K 1370/93 F

DRsp Nr. 1998/16927

Tatbestand:

Zu entscheiden ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, in welchem Jahr die Gewinnausschüttung der in Form einer GmbH organisierten Betriebsgesellschaft an die Klägerin (Klin.) als Besitzgesellschaft zu erfassen ist.

Die Klin. ist aus einer zum 01.01.1972 gegründeten Spezialmaschinenfabrik hervorgegangen. In 1987 übernahm die Firma ... (GGS) den Produktionsbereich, während die Klin. ab diesem Zeitpunkt als reine Besitzgesellschaft fungiert, Die Kläger (Kl.) zu 2. und 3. sind einzige Kommanditisten der Klin. Sie sind darüber hinaus alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klin. Auch bei der Betriebsgesellschaft, der Firma GGS, sind sie alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer.