FG Münster - Urteil vom 06.12.2017
7 K 2451/16 StB
Fundstellen:
EFG 2018, 242

FG Münster - Urteil vom 06.12.2017 (7 K 2451/16 StB) - DRsp Nr. 2018/537

FG Münster, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 7 K 2451/16 StB

DRsp Nr. 2018/537

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Prüfungsentscheidung aufzuheben ist.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin ist seit Abschluss ihrer Ausbildung als Steuerfachgehilfin mit kurzen Unterbrechungen in diesem Beruf tätig. In den Jahren 1998 und 2000 nahm sie an der Steuerberaterprüfung teil, wurde jedoch jeweils nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. In den Jahren 1999 und 2001 meldete sie sich ebenfalls zur Steuerberaterprüfung an, verzichtete jedoch an der Teilnahme der Klausuren, indem sie die Prüfungsgebühren nicht entrichtete.

Für das Jahr 2013 meldete sich die Klägerin erneut zur Steuerberaterprüfung an und nahm auch an der Klausuren teil. Diese wurden mit einer Durchschnittsnote von 4,33 bewertet, so dass sie zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Am 26.3.2014 fand die mündliche Prüfung statt, die die Klägerin nicht bestand. Ihr mündlicher Vortrag wurde mit 5,5 bewertet und die übrigen Teile der mündlichen Prüfung mit 4,0 bzw. 4,5, was zu einer Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung von 4,35 und zu einer Gesamtnote von 4,34 führte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Prüfung in der Prüfungsakte des Beklagten Bezug genommen.