FG Münster - Urteil vom 09.11.2017
13 K 3518/15 K
Fundstellen:
DStRE 2018, 1281
DStZ 2018, 131
EFG 2018, 389
NZG 2018, 826

FG Münster - Urteil vom 09.11.2017 (13 K 3518/15 K) - DRsp Nr. 2018/996

FG Münster, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen 13 K 3518/15 K

DRsp Nr. 2018/996

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 4.12.2014 gegenüber dem Kläger zu 1. und der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 8.6.2015 gegenüber der Klägerin zu 2., beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 6.10.2015, werden entsprechend den Urteilsgründen geändert. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und den Beteiligten mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 des Klägers zu 1. tragen dieser die Kosten zu 30 v.H. und der Beklagte zu 70 v.H.. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 der Klägerin zu 2. tragen diese die Kosten zu 30 v.H. und der Beklagte zu 70 v.H..

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die außerbilanzielle Hinzurechnung von Betriebsausgaben im Streitjahr 2012.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von ca. ... Unternehmen aus der Z-Wirtschaft. Der Verein dient nach ... seiner Satzung u.a. dem Zweck, "den Zusammenhalt unter sogenannten kleinen, mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben im Markt zu unterstützen".