Der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 4.12.2014 gegenüber dem Kläger zu 1. und der Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 8.6.2015 gegenüber der Klägerin zu 2., beide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 6.10.2015, werden entsprechend den Urteilsgründen geändert. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und den Beteiligten mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 des Klägers zu 1. tragen dieser die Kosten zu 30 v.H. und der Beklagte zu 70 v.H.. Hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2012 der Klägerin zu 2. tragen diese die Kosten zu 30 v.H. und der Beklagte zu 70 v.H..
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die außerbilanzielle Hinzurechnung von Betriebsausgaben im Streitjahr 2012.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezieht. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von ca. ... Unternehmen aus der Z-Wirtschaft. Der Verein dient nach ... seiner Satzung u.a. dem Zweck, "den Zusammenhalt unter sogenannten kleinen, mittelständischen Betrieben zu fördern und ihr gemeinsames Auftreten und Überleben im Markt zu unterstützen".
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