FG Münster - Urteil vom 10.12.1996
13 K 1923/94

FG Münster - Urteil vom 10.12.1996 (13 K 1923/94) - DRsp Nr. 2001/9129

FG Münster, Urteil vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 13 K 1923/94

DRsp Nr. 2001/9129

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für Gesellschafter - Geschäftsführer einer GmbH

Gründe:

Die Kläger sind Ehegatten, die der Beklagte (Finanzamt) für die Streitjahre 1987, 1988 und 1989 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagte. Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Kläger als Geschäftsführer der -GmbH- (vgl. Geschäftsführervertrag, Bl. 9 ff. LSt-Akten für Arbeitgeber), die Klägerin als kaufmännische Angestellte im Betrieb der GmbH.

Gesellschafter der GmbH waren bis zum 30.06.1989 der Kläger und mit einer Beteiligung von jeweils 45 v.H. und mit 10 v.H. (Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom 15.09.1978 samt Satzung, Bl. 20 ff. der LSt-Akten für Arbeitgeber). Seit 01.07.1989 ist der Kläger Alleingesellschafter der GmbH.