Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 26.04.2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2016 werden die Einkommensteuer 2015 auf ... Euro und der Solidaritätszuschlag 2015 auf ... Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 53 % und dem Beklagten zu 47 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist, ob Kindergeld und Betreuungsgeld zu den Bezügen der unterstützten Person im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören.
Der Kläger ist ledig und lebte im Streitjahr 2015 mit der Mutter seiner beiden Kinder, A und B, in eheähnlicher Gemeinschaft. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ... Euro. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger der Kindesmutter im Streitjahr Sach- und Barunterhalt in Höhe von mindestens 8.472,00 Euro geleistet hat.
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