FG Münster - Urteil vom 13.10.2017
13 K 2554/15 G,F

FG Münster - Urteil vom 13.10.2017 (13 K 2554/15 G,F) - DRsp Nr. 2019/10363

FG Münster, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 13 K 2554/15 G,F

DRsp Nr. 2019/10363

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Lizenzzahlungen in den Streitjahren 2009 bis 2013.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 6.6.2007 als GmbH gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Produktion und der Vertrieb von Saatgut und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln. Gesellschafter der GmbH waren B. C. mit einem Stammkapital von 377.500 EUR (75,5 %) und D. E. mit einem Stammkapital von 122.500 EUR (24,5 %).

Mit Umwandlungsvertrag vom 12.1.2011 wurde die Klägerin formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Alleiniges Vorstandsmitglied ist B. C. Der Aufsichtsrat besteht aus D. E. als Vorsitzendem, F. G. und H. J. Das Grundkapital der Klägerin betrug zum Schluss des Streitzeitraums 625.000 EUR. Das Grundkapital war eingeteilt in 1.000 Stammaktien im Nennbetrag von je 500 EUR und 250 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht im Nennbetrag von je 500 EUR. Von den Stammaktien hielten B. C. 755 und D. E. 245 Stück.

Am 1.7.2007 schloss die Klägerin (im Folgenden auch: "A.") eine "exklusive" "Produktions-, Vertriebs- und Lizenzvereinbarung" mit der K. Saatzucht GmbH, L. (im Folgenden: "K."), deren Geschäftsführer D. E. ist. In dieser Vereinbarung ist u.a. geregelt:

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