FG Münster - Urteil vom 13.12.2017
7 K 715/15 E
Fundstellen:
EFG 2018, 174

FG Münster - Urteil vom 13.12.2017 (7 K 715/15 E) - DRsp Nr. 2018/1077

FG Münster, Urteil vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 7 K 715/15 E

DRsp Nr. 2018/1077

Tenor

Die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.04.2015 wird auf 470 € ermäßigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt und den Erlass dieser Zinsen abgelehnt hat.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In der Steuererklärung für 2012 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. ./. 20.000 € laut gesonderter Feststellung für eine Gemeinschaftspraxis (Bl. 65 der Rechtsbehelfs-Akte des Beklagten, Rb-A). Bei der Erstellung dieser Steuererklärung wirkte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit. Dieser vertrat die Kläger auch im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren.

Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust in dem Einkommensteuerbescheid für 2012 nicht. Er erläuterte dies damit, dass die erforderliche Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht vorliege. Sobald diese Mitteilung vorliege, würden die Einkünfte von Amts wegen berücksichtigt (Bl. 81 f. Rb-A).