FG Münster - Urteil vom 14.12.2017
3 K 2536/17 Kg

FG Münster - Urteil vom 14.12.2017 (3 K 2536/17 Kg) - DRsp Nr. 2018/2076

FG Münster, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 3 K 2536/17 Kg

DRsp Nr. 2018/2076

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Tochter des Klägers mit ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau und der sich anschließenden Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung durchlaufen hat.

Die am 02.12.1991 geborene Tochter des Klägers, Frau E 2, bestand am 17.01.2013 die Abschlussprüfung in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Bankkauffrau". Ihre Abschlussprüfung absolvierte sie in den Fächern "Bankwirtschaft", "Rechnungswesen und Steuerung", "Wirtschafts- und Sozialkunde" und "Kundenberatung".

Ebenfalls im Januar 2013 nahm sie in ihrem ehemaligen Ausbildungsbetrieb, der Bank 1, eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf.

Mit Schreiben vom 15.03.2013 bewarb sie sich bei der Fachschule für Wirtschaft (Fachrichtung Absatzwirtschaft) bei dem Berufskolleg der Stadt A für das Schuljahr 2013/2014. Nach Erhalt einer Zusage nahm sie das Studium im September 2013 auf.