FG Münster - Urteil vom 15.02.2024
8 K 2082/22 GrE
Normen:
GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks; Kürzung des gesondert festgestellten Grundbesitzwert um den kapitalisierten Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs vorzunehmen ist.

FG Münster, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 8 K 2082/22 GrE

DRsp Nr. 2024/3552

Grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Einbringung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks; Kürzung des gesondert festgestellten Grundbesitzwert um den kapitalisierten Wert des erworbenen Erbbauzinsanspruchs vorzunehmen ist.

Bei dem Erbbauzinsanspruch handelt es sich um eine bloße Geldforderung. Der Erwerb des Erbbauzinsanspruchs stellt daher keinen Grundstücksumsatz dar und unterliegt nach dem Sinn und Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes nicht der Grunderwerbsteuer. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GrEStG führt jedoch nicht dazu, dass der Erwerb der Erbbaugrundstücke selbst nicht mehr der Grunderwerbsteuer unterliegt. Unabhängig davon, ob der Wert des jeweiligen Erbbauzinsanspruchs den Wert des jeweiligen Erbbaugrundstücks wesentlich übersteigen sollte, handelt es sich bei den Erbbaugrundstücken um Steuerobjekte i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins ist untrennbar mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden (§ 9 Abs. 2 Erbbaurechtsgesetz). Der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unterfällt § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Tatbestand